Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Vorstandsmitglied für Wasserversorgung, dem Vorstandsmitglied für Elektroenergieversorgung und dem Vorstandsmitglied für Gartenvergabee. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden oder den Schatzmeister jeweils gemeinsam mit mit einem anderen Vorstandsmitglied. Die Deligiertenversammlung entscheidet über die Aufnahme von Darlehen. Der geschäftsführende Vorstand hat bei Ausgaben über 2500,00 Euro die vorherige Zustimmung der Deligiertenversammlung einzuholen. Das Verfügungsrecht über die Vereinskonten hat der Schatzmeister oder der stellvertretende Schatzmeister gemeinsam mit dem ersten Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden bzw. die beiden Vorsitzenden jeweils gemeinsam, oder die beiden Schatzmeister jeweils gemeinsam.