Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus sechs Vorstandsmitgliedern, darunter ein oder zwei erste Vorsitzende (Präsidenten/Präsidentinnen).
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch einen ersten Vorsitzenden (Präsident/Präsidentin) zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.