Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem ersten Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 2.000,00 DM belasten, ist sowohl der erste als auch der zweite Vorsitzende bevollmächtigt. Voraussetzung dafür ist, dass ein protokollierter Vorstandsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit vorliegt. Die Vollmacht des zweiten Vorsitzenden gilt im Innen- und Außenverhältnis, jedoch nur für den Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden oder bei Beauftragung durch den ersten Vorsitzenden.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 2.000,00 DM belasten oder außerhalb der üblicherweise zu führenden Vereinsgeschäfte liegen, bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Für den Abschluss von Dienstverträgen ist die Zustimmung der Generalversammlung erforderlich.