Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Mitgliederversammlung bestellt einen Verwaltungsbeirat, der besonderer Vertreter gem. § 30 BGB ist. Der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ständige Mitglieder im Verwaltungsbeirat. Mindestens drei Beiratsmitglieder gemeinsam vertreten den Verwaltungsbeirat.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
Rechtsgeschäfte des Vorstandes mit einem Wert über 10.000,00 Euro bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsbeirates.