Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, darunter eine/ein Vorsitzende/n und bis zu drei Stellvertreter/innen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den/die Vorsitzende/n oder eine/n seiner Stellvertreter/innen zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.