Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Beschlüsse des Vorstandes über finanzielle Verpflichtungen in Höhe von mehr als 30.000,-- Euro sowie Beschlüsse über Dauerschuldverhältnisse mit einem Volumen über 30.000,-- Euro für drei Jahre müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.