Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei Pesonen, darunter der erste und zweite Vorsitzende, der Hauptkassierer, der Jugendleiter und dem Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden jeweils allein. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten jeweils gemeinsam mit einem der Vorsitzenden.