Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern: dem ersten und dem zweiten Sprecher.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Vertretungmacht des Vorstandes wird in der Weise beschränkt, dass über das Geschäftsjahr hinaus wirksame Verträge der Zustimmung der mitgliederversammlung bedürfen.