Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem Sportwart und dem Jugendobmann.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Der Vorstand kann den Verein Dritten gegenüber in vermögensrechtlicher Hinsicht nur im Rahmen des Haushaltsplans verpflichten.
Im Rahmen der vorhandenen Mittel darf der Vorstand jedoch über im Haushaltsplan nicht vorgesehene Ausgaben noch bis zur Höhe von 10 % des Haushalts verfügen.
Höhere Ausgaben dieser Art, die Eingehung jeglicher Wechselverbindlichkeiten und sonstiger den Verein bindender vermögensrechtlicher Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
Beschlüsse des Vorstandes in vermögensrechtlicher Hinsicht bedürfen in jedem Falle der Zustimmung des Schatzmeisters.