Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die beiden Vorsitzenden gemeinsam oder durch einen Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister.
Eine Vollmacht, den Verein im Einzelfall oder für einen bestimmten Kreis von Rechtsgeschäften zu vertreten, bedarf der Schriftform und kann nur von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam erteilt werden.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.