Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und bis zu zwei Vizepräsidenten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Präsidenten allein oder zwei Vizepräsidenten gemeinsam.
Ist nur ein Vizepräsident im Register eingetragen, hat auch er Alleinvertretungsbefugnis.