Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern des Vereins.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken, Beteiligungen an Gesellschaften.