Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und maximal sechs Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Vereinsvorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Vorstand Finanzen, Vorstand Verwaltung, Vorstand Vereinsgelände und Vorstand in beratender Funktion.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.