Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstands wird in der Weise beschränkt, dass er für Beteiligungen an Gesellschaften und An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.