Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei bis fünf Vorstandsmitgliedern, darunter ein Vorsitzender und zwei stellvertretende Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über den An- und Verkauf sowie über die Belastung von Grundstücken, die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen.