Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Entscheidungen, die eine Verbindlichkeit von 6.000,00 EUR oder mehr per anno begründen, bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei der drei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands. Für den Fall, dass der Geschäftsführende Vorstand nur aus zwei Mitgliedern besteht, bedarf es der Zustimmung beider, für den Fall, dass der Geschäftsführende Vorstand nur aus einem Mitglied besteht, genügt die Zustimmung dieses einen Mitglieds des Geschäftsführenden Vorstands.