Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei bis fünf Vorstandsmitgliedern, darunter der erste Vorsitzende und seine Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Rechtsgeschäfte, deren Volumen im Einzelnen den Betrag von 10.000 Euro überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung, ausgenommen sind die Beantragung und die Abrechnung von Fördermitteln.