Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus höchstens drei Mitgliedern. Besteht der Vorstand nur aus einem Vorstandsmitglied, so vertritt dieses den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann Alleinvertretungsbefugnis und die Befugnis erteilt werden Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.