Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer/Schatzmeister. Der Vorstand kann bis auf sieben Mitglieder erweitert werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.