Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus maximal acht Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister, zugleich erster Stellvertretender Vorsitzender,
- dem Schriftführer, zugleich zweiter Stellvertretender Vorsitzender und Beauftragter für Forschung sowie maximal fünf weiteren Mitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, den ersten oder zweiten Stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein oder durch je zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam.