Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Zahl von Stellvertretern und weiteren Vorstandsmitgliedern. Einer der stellvertretenden Vorsitzenden ist zugleich Schatzmeister des Vereins. Dies wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes festgelegt.
Der Vorstandsvorsitzende und die stellvertretenden Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen jeweils allein. Im übrigen wird der Verein durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Kreditaufnahmen, Bürgschaften u.ä., Miet- und Pachtverträge, der Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung, soweit die Genehmigung nicht im Rahmen des festgestellten Wirtschaftsplanes als erteilt gilt.