Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und mindestens zwei und höchstens sechs weiteren Präsidiumsmitgliedern. Im Außenverhältnis wird der Verein stets durch zwei Präsidiumsmitglieder gemäß § 26 BGB vertreten.
Das Präsidium bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates zu folgenden Geschäften:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
b) Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Mitverpflichtungen für Verbindlichkeiten Dritter;
c) Aufnahme von Krediten;
d) Abschluss von Darlehnsverträgen;
e) Abschluss von Ausrüstungs- und Lizenzverträgen genereller Art, die nicht im Haushaltsplan schon genehmigt sind;
f) Beteiligung oder Veränderungen der Beteiligung des Vereins an Kapital- bzw. Personengesellschaften;
g) Ausgaben, die über den Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates.