Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus neun Vorstandsmitgliedern: dem Gemeindevorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Sekretär, dem Buchhalter und vier Beisitzern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch dem Gemeindevorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.