Der Bundsvorstand kann den Bundesgeschäftsführer als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zur Führung der laufenden Geschäfte der Bundesgeschäftsstelle bestellen.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Wirkungskreis: Vornahme aller Maßnahmen und Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes des Bundesverbandes/Maßnahmen der allgemeinen Verwaltung.