Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vereinsführer.
Er ernennt seinen Stellvertreter.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden.
Im Falle seiner Verhinderung hat der Stellvertreter dessen Rechte.
Der Vereinsführer bedarf zu jeder entgeltlichen oder unentgeltlichen Verfügung über Grundbesitz des Vereins der Zustimmung des Führers des NSRL.
Der Fall der Verhinderung ist nicht nachzuweisen.
Sein Wirkungskreis ist beschränkt auf Aufnahme von Mitgliedern, die Einberufung und Durchführung einer Mitgliederversammlung und Anmeldung der Eigentums- und Erbbaurechte an dem Vereinsgrundstück in Berlin-Grünau Richtershorn gemäß dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen DDR.