Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus in der Regel drei Mitgliedern und wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung um jeweils bis zu zwei Mitglieder erweitert werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.