Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Aus diesem Kreis sind der erste und der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister zu bestimmen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.