Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzende und den zwei Stellvertretern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch jedes Vorstandsmitglied allein.
Der Vorstand benötigt die vorherige Genehmigung der Mitgliederversammlung bei folgenden Rechtsgeschäften:
- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken - Beteiligung von Gesellschaften - Aufnahme von Darlehen