Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens neun Mitgliedern, darunter der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende, der Schriftführer, der Schatzmeister und bis zu fünf Beisitzer.
Das Amt des zweiten Vorsitzenden kann auch vom Schriftführer oder vom Schatzmeister ausgeübt werden.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.