Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Investitionen mit einem Gesamtwert von mehr als 10.000,-Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Ausgenommen hiervon sind Personalverträge.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht gegenüber der Bank, bei der der Vereinseine Konten hat.