Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern einschließlich des Kassenwarts.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
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Für Geschäfte mit einem Wert von über 5000,--€ bei langfristigen Verbindlichkeiten und im Einzelfall sowie die Einstellung und Entlasssung von MitarbeiterInnen des Vereins muss der Vorstand mehrheitlich gemeinsam handeln.