Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und maximal sechs Personen, darunter der Vorsitzende und zwei stellvertretende Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinschaftlich.
Jedes Vorstandsmitglied darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen.