Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken, die Beteiligung an Gesellschaften und die Aufnahme von Darlehen über 20.000 €.