Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zur Aufnahme von Krediten grundsätzlich und bei Verpflichtungsgeschäften und Dauerschuldverhältnissen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 5.000 Euro die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.