Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, darunter immer der 1. oder der 2. Vorsitzende. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5000.--Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.