| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind je einzelvertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass zur Vornahme von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als EUR 2000,-- im Einzelfall verpflichten, die vorherige Zustimmung des Vereinsausschusses, und zu solchen, die den Verein mit mehr als EUR 10.000,-- im Einzelfall verpflichten, die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Ausnahmsweise genügt auch bei Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als EUR 10.000 im Einzelfall verpflichten, zunächst die vorherige Zustimmung des Vereinsausschusses, sofern es sich um unvorhersehbare, unaufschiebbare Ersatzanschaffungen oder Reparaturaufträge handelt, die zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebes unverzichtbar sind. In diesem Fall ist jedoch die Zustimmung der Mitgliederversammlung unverzüglich nachzuholen. |