| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der 1. Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister nur gemeinsam. Der Vorstand ist zum Abschluß von ausgabewirksamen Rechtsgeschäften berechtigt, wenn die damit verbundenen voraussichtlichen Ausgaben je Rechtsgeschäft Euro 25.000,-- im Geschäftsjahr nicht übersteigen; in allen anderen Fällen ist die Zustimmung des Vereinsausschusses erforderlich. Bei Veräußerungen von Vereinsliegenschaften sowie Rechtsgeschäften über EURO 50.000,-- ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Über die Aufnahme von Krediten bis zu einer Höhe von EURO 25.000,- pro Jahr entscheidet der Vorstand, sofern die Gesamtverbindlichkeiten des Vereines inklusiv Kontokorrentrahmen EURO 100.000,- nicht übersteigen, bis zu Höhe von EURO 50.000,- entscheidet der Vereinsausschuss, darüber und über Annahmen von Erbschaften, Vermächtnissen und Schenkungen, die mit besonderen Bedingungen verbunden sind, die Mitgliederversammlung. |