Der Verein wird durch den 1. oder 2. Vorsitzender allein oder durch zwei weitere Vorstände gemeinsam vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 5000,00 Euro die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.