Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassier sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Alle anderen Vorstandsmitglieder sind nur gemeinsam mit einem der genannten Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt. Die Vertretungmacht des Vorstands ist dahingehend beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleichen Rechten) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist außerdem dahingehend beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften über 2.500.-Euro jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten müssen.