| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln mit folgender Beschränkung: a) Für diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen bis Euro 200.00 für den Einzelfall verpflichten, sind der 1. Vorsitzende, der 1. Schatzmeister sowie der 1. Schriftführer -jeder für sich gesehen - alleinvertretungsberechtigt. b) Diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen bis Euro 1.500,00 (Euro 200,01 bis Euro 1.500,00) für den Einzelfall verpflichten sind unter dem Namen des Vereins nicht nur von einem der drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, sondern von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. c) Diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen über Euro 1.500.00 (also Euro 1.500,01) für den Einzelfall verpflichten, sind unter dem Namen des Vereins nicht nur von mindestens zwei der drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, sondern von sämtlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern (vgl. § 10 Abs. l der Satzung) zu unterzeichnen. In diesem Fall ist außerdem vorher die Zustimmung des gesamten Vorstandes (§ 9, 11) erforderlich. |