Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Für folgende Geschäfte ist die Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder vorgeschrieben: - Verkauf oder Belastung des gesamten Vereinsvermögens oder seines wesentlichen Teils; - Eingehung von Bürgschaften; - Aufnahme von Darlehen über die jeweils bestehenden Kreditlinien hinaus.