Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden ist insofern beschränkt, als diejenigen Rechtshandlungen und Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich zu Leistungen von mehr als 3.000 Euro für den Einzelfall verpflichten, auch vom Schriftführer oder dem Schatzmeister zu unterzeichnen sind.