Der Vorstandsmitglieder sind jeweils berechtigt, den Verein stets einzeln zu vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (Auch grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 500, - €, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.