Der Verein wird von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Die Vorstandsmitglieder sind befugt im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. Die Vertretung des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte wird in der Weise beschränkt, dass er über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte nur mit der Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügen darf, sowie er zu einzlnen Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 10.000,00 € der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Zweckgebundene Fördergelder von Behörden sind von der Regelung ausgenommen.