Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands. Der Umfang der Vertretungsmacht ist mit Wirkung gegen Dritte insoweit beschränkt, als zur wirksamen Abgabe von Willenserklärungen die einen Wert von EUR 2.500,00 übersteigen der Verein durch alle Mitglieder des Vorstands vertreten wird.