Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt dass, für den Kauf oder Verkauf, die Belastung und alle anderen Verfügungen über Immobilien (sowie Rechten, die Immobilien gleichgestellt sind) und für die Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.