Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass nur der Kassierer und nur nach schriftlicher Zustimmung des 1. oder 2. Vorsitzenden, Geldbeträge vom Vereinskonto von mehr als 1.000,-- EUR abheben kann, sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000,-- EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.