Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist im Verhältnis zu Dritten in der Weise beschränkt, dass - jeweils in Textform (§126b BGB) - 1. die Einwilligung von mindestens zwei anderen Vorstandsmitgliedern erforderlich ist, wenn ein Rechtsgeschäft abeschlossen werden soll, aus dem eine Verpflichtung des Vereins in Höhe von insgesamt mehr als 1.000,00 EUR hervorgeht; 2. die Einwilligung des gesamten Vorstands a. bei Erwerb oder Verkauf, der Belastung von Grundstücken und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte , b. zur Aufnahme eines Kredits oder c. bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts, aus dem eine Verpflichtung des Vereins in Höhe von insgesamt mehr als 5.000,00 EUR hervorgeht, erforderlich ist. Die Höhe der Verpflichtung ist bei Dauerschuldverhältnissen für den Zeitraum zu bemessen, den der Vereins mindestens gebunden ist.