Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. In-Sich-Geschäfte im Sinne des § 181 BGB, an denen ein oder mehrere Vorstandsmitglieder beteiligt sind, sind nur mit vorheriger Zustimmung durch Beschluss des erweiterten Vorstandes i. S. d. § 9 der Satzung erlaubt. Zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts, das den Verein über mehr als 5.000 € verpflichtet, muss der Verein von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten werden.