Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist im Verhältnis zu Dritten in der Weise beschränkt, dass zur Begründung von Rechtsgeschäften, aus denen eine Verpflichtung in Höhe von insgesamt mehr als 1.000,00 € hervorgeht, die Zustimmung in Textform aller Vorstandsmitglieder nötig ist. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Kosten maßgeblich.